Nach § 1 hat das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".
Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Dieses ersetzt jedoch nicht den zugrundeliegenden Gesetzestext, so wie er in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.
Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz aktuell verfügbar. Hier erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.
Grundsätzlich werden im Infektionsschutzgesetz zwei Arten der Meldung unterschieden:
Die Meldung von Erkrankung, Verdacht oder Tod erfolgt durch den behandelnden Arzt, während die Meldung der Krankheitserreger durch das diagnostische Labor erfolgt. In seltenen Fällen der nichtnamentlichen Meldung von Krankheitserregern werden wir als Labor den RKI-Meldebogen ausfüllen, der behandelnde Arzt ergänzt auf einem Durchschlag die klinischen Angaben.
Haemophilus influenzae (nur direkter Nachweis aus Liquor und Blut)
Hantaviren
Hepatitis A-Virus
Hepatitis B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
Hepatitis C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
Hepatitis D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
Hepatitis E-Virus
Influenzaviren (nur direkter Nachweis)
Lassavirus
Legionella species
Leptospira spp., humanpathogen
Listeria monocytogenes (nur direkter Nachweis aus Liquor, Blut und normalerweise sterilen Substraten, Abstrichen von Neugeborenen)
Marburgvirus
Masernvirus
Methicillin-resistenter S.aureus (MRSA, nur Nachweis aus Blut oder Liquor)
Mumpsvirus
Mycobacterium leprae
Mycobacterium tuberculosis/africanus, bovis (direkter Erregernachweis, Ergebnis der Resistenzbestimmung sowie vorab Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum)
Neisseria meningitidis (direkter Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten und normalerweise sterilen Substraten
Norovirus (direkter Nachweis aus Stuhl)
Poliovirus
Rabiesvirus
Rickettsia prowazekii
Rotavirus
Rubellavirus
Salmonella paratyphi (alle direkten Nachweise)
Salmonella typhi (alle direkten Nachweise)
Salmonella, sonstige
Shigella species
Trichinella spiralis
Varizella zoster-Virus
Vibrio cholerae O 1 und O 139
Yersinia pestis
Yersinia spp., darmpathogen
andere Erreger hämorrhagisches Fieber
Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist
direkter Nachweis folgender Krankheitserreger:
Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor
Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation
Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation
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